Satzung

§ 1
Name, Sitz und Zweck

Der am 28.12.1990 gegründete Fan-Club führt den Namen 1. FCK Fan-Club „Rote Teufel“ Gundersheim.
Der Verein hat seinen Sitz in 67598 Gundersheim.

§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte hat.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein mündliches oder schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3
Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss durch den Verein. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Wird nicht vor dieser 6-Wochen-Frist der Austritt erklärt, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein Jahr.
3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen vereinsschädigendem Verhalten oder wegen grob unsportlichem Verhalten
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4
Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge oder Umlagen werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Rückständige Beiträge werden nach erfolgloser Mahnung auf dem gesetzlichen Wege eingetrieben.
2. Ehrenmitglieder, Wehrpflichtige und Schüler, sowie Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres), zahlen 50 % des monatlichen Beitrags.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die monatlichen Beiträge sowie Spenden werden bei Austritt des Mitglieds nicht zurückerstattet.
5. Familienbeitrag, darin sind:
– Jugendliche bis 16 Jahre frei
– Schüler und Auszubildende bis 21 Jahre frei

§ 5
Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

§ 6
Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Mitarbeiterkreis

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
beantragt haben.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise:
a) Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Westhofen
b) schriftlich durch Einladung bei Mitgliedern außerhalb der VG Westhofen
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Begrüßung und Verlesung der Tagesordnung
b) Totengedenken
c) Jahresbericht des Vorsitzenden
d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
e) Bericht des Sportwarts
f) Entlastung des Vorstands
g) Neuwahl des Vorstands
h) Anträge
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge aus Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen oder mehrere Vorschläge vorhanden sind.

§ 9
Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Hauptkassierer
– dem Schriftführer
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem Sportwart
– den Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein
wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt,
ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen
des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Alle Beschlüsse werden durch
den gesamten Vorstand getätigt.

§ 10
Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstands (Gesamtvorstand)
b) bei kurzfristigen Einberufen für Veranstaltungen usw., haben die Mitglieder die
Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins
beratend mitzuwirken.
§ 11 Protokollierung und Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen und der jeweiligen Versammlung zur Annahme vorzulegen ist.

§ 12
Wahlen

1. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden wie folgt gewählt:
a) In geraden Jahren werden gewählt:
– 2. Vorsitzender
– Schriftführer
– 3 Beisitzer
– 1 Kassenprüfer
b) In ungeraden Jahren werden gewählt:
– 1. Vorsitzender
– Kassierer
– Sportwart
– 3 Beisitzer
– 1 Kassenprüfer
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen.
3. Der Vorstand hat eigenes Vorschlagsrecht.
4. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu.

§ 15
Vereinseigentum

Wer Vereinseigentum mutwillig beschädigt, wird zur Rechenschaft gezogen.

gez. Kai Schönmehl
1. Vorsitzender